Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.08.2016 |
Aktenzeichen: | I R 25/15 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.03.2015 |
Aktenzeichen: | 10 K 3777/09 |
Schlagzeile: |
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss
Schlagworte: |
Bilanzgewinn, Bilanzierung, Einlage, Liquidation, Liquidationsüberschuss, Passivierungsverbot, Rangrücktritt, Tilgung, Überschuldung, Verbindlichkeit, Wegfallgewinn
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt.
Der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn ist, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769).
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 2a
GewStG § 7
HGB § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1
KStG § 8 Abs. 1