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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2016
Aktenzeichen: III R 41/14

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2014
Aktenzeichen: 10 K 243/12

Schlagzeile:

Leistungen aus einer Lebensversicherung an Stelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB

Schlagworte:

Altersgrenze, Altersversorgung, Ausgleichsanspruch, Gewerbebetrieb, Hinterbliebenenversorgung, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Kapitalzahlung, Lebensversicherung, Versicherungsvertreter, Vertretervertrag

Wichtig für:

Versicherungsunternehmen

Kurzkommentar:

Wurde in einem Versicherungsvertretervertrag vereinbart, dass eine mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebaute Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung) auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1, Abs. 5 HGB angerechnet werden soll, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalzahlung, die aufgrund des Lebensversicherungsvertrags nach Erreichen der Altersgrenze geleistet wird, nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Vorschriften.

Der Umstand, dass die Kapitalzahlung an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB tritt, rechtfertigt es nicht, sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24
EStG 2002 i.d.F. des Jahres 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG 2002 i.d.F. des Jahres 2007 § 52 Abs. 36 Satz 5
GewStG § 7
HGB § 89b

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