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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2017
Aktenzeichen: 7 K 439/10 GE

Schlagzeile:

Mittelbar an einer Personengesellschaft beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind keine "Altgesellschafter" im Sinne der Grunderwerbsteuer

Schlagworte:

Altgesellschafter, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft, Umstrukturierung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Fiktion eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG durch den Übergang von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter greift auch ein, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar über eine als Kommanditistin fungierende Kapitalgesellschaft an der der Personengesellschaft beteiligt war.

Hintergrund: Streitig ist die Steuerbarkeit eines Umstrukturierungsvorgangs. Gesellschafter der A GmbH & Co. KG waren die A GmbH als Komplementärin (ohne vermögensmäßige Beteiligung) sowie die B GmbH (Beteiligung: 100 €) und die C GmbH (Beteiligung: 9.900 €) als Kommanditisten. Die A GmbH & Co. KG war Eigentümerin von Grundbesitz.

Im Jahr 2007 wurde folgende Umstrukturierung durchgeführt: In einem ersten Schritt übertrug die C GmbH einen Kommanditanteil in Höhe von 600 € auf ihren Gesellschafter D. In einem zweiten Schritt wurde die C GmbH, die mittlerweile als E GmbH firmierte, auf die F GmbH verschmolzen.

Das beklagte Finanzamt behandelte diese Vorgänge als grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Zur Begründung führte es aus, dass 99 % der Anteile an der A GmbH & Co. KG auf neue Gesellschafter übergegangen seien. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gelte dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Dieser Tatbestand sei im Streitfall dem Grunde nach erfüllt, da insgesamt 99 % der Anteile an der A GmbH & Co. KG übertragen worden seien, und zwar 93 % von der E GmbH (ehemals C GmbH) auf die F GmbH und weitere 6 % von der C GmbH auf D. Damit unterliege der Gesellschafterwechsel der Grunderwerbsteuer.
Entgegen der Ansicht der Klägerin seien weder die F GmbH noch D als sog. Altgesellschafter anzusehen. Durch die Verschmelzung der E GmbH auf die F GmbH sei ein Übergang von 93 % der Kommanditanteile erfolgt. Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine weitere Kapitalgesellschaft könne den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand erfüllen. Bei der F GmbH habe es sich auch um eine Neugesellschafterin gehandelt, da sie nicht an der Klägerin beteiligt gewesen sei.
Gleiches gelte - trotz seiner Beteiligung an der E GmbH - für D. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, seien an letzterer nicht unmittelbar beteiligt und daher nicht Altgesellschafter. Altgesellschafterin könne nur die Kapitalgesellschaft selbst sein.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 18/17 geführt.

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