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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.01.2017
Aktenzeichen: 4 K 56/16 F

Schlagzeile:

Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne aus

Schlagworte:

Mitunternehmeranteil, Nachversteuerung, Stiftung, Thesaurierungsbegünstigung, Übertragung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen gemäß § 34a Abs. 6 EStG auslöst.

Der Kläger hielt Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung, weswegen das Finanzamt eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vornahm. Die Übertragung auf eine Stiftung sei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen, so dass § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung finde. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass für eine Nachversteuerung weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein Bedürfnis bestehe.

Der Senat gab der Klage vollumfänglich statt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung erfülle zunächst den Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands nicht. Eine Veräußerung liege mangels Entgeltlichkeit nicht vor und der Kläger habe den Anteil auch nicht in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sondern in eine andere juristische Person eingebracht.

Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe bereits keine planwidrige Regelungslücke, weil die Übertragung eines Mitunternehmeranteils in § 34a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt sei, dass der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag vorzuführen habe. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Literatur gelte dies nicht nur für Übertragungen auf natürliche Personen, sondern auch für solche auf juristische Personen. Aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber tiefergehende Gedanken über die Reichweite der Nachversteuerungstatbestände gemacht habe. Unabhängig davon sei die Übertragung auf eine Stiftung nicht mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft vergleichbar. Während der Einbringende als Gegenleistung Anteile an der Kapitalgesellschaft erhalte, sei dies bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten verfüge, nicht möglich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: IV R 5/17.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 5/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2017)
Löst die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung in analoger Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 EStG eine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 34a Abs 6 S 1; EStG § 34a Abs 7 S 1; EStG § 34a Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 27.1.2017 (4 K 56/16 F)

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