Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2016 |
Aktenzeichen: | 9 K 2393/14 K |
Schlagzeile: |
Keine Abschreibung von Fondsanteilen auf den Zweitmarktwert
Schlagworte: |
Abschreibung, Anteilsrücknahme, Aussetzung, Bilanzierung, dauernde Wertminderung, Fondsanteil, Freiverkehr, Immobilienfonds, Liquidation, offener Immobilienfonds, Rücknahmepreis, Teilwertabschreibung, Verkehrswert, Zweitmarktwert
Wichtig für: |
Banken, Kreditinstitute
Kurzkommentar: |
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 28. Oktober 2016 (Az. 9 K 2393/14 K) entschieden, dass
Für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen darf bei Aussetzung der Anteilsrücknahme keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden.
Hintergrund: Die Klägerin ist eine Bank, die Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Umlaufvermögen hielt. Die Fonds befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation und führten keine Ausgaben und Rücknamen mehr durch. Dies führte dazu, dass ein Handel mit den Anteilen nur noch im Freiverkehr an verschiedenen Börsen zu einem niedrigeren Preis (sog. Zweitmarktwert) möglich war. Aus diesem Grund nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vor. Dies erkannte das Finanzamt nicht an.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Fondsanteile seien weiterhin mit den Rücknahmepreisen zu bewerten, da diese die Werte zutreffend abbildeten. Demgegenüber liege eine voraussichtlich dauernde Wertminderung auf den Zweitmarktwert nicht vor. Zwar handele es sich hierbei um einen aktuellen Börsenkurs, der bei Aktien für die Bestimmung des Teilwerts maßgeblich sei. Die für Aktien zutreffende Bewertung sei aber auf offene Immobilienfonds nicht übertragbar. Der Wert eines offenen Immobilienfonds bestimme sich vielmehr durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegelten. An diesen Verkehrswerten seien die Anteilseigner im Fall der Verwertung des Sondervermögens beteiligt. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 3/17 anhängig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 3/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2017)
Sind dem Umlaufvermögen zugehörige Anteile an in Liquidation befindlichen offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme ausgesetzt ist, auf den Zweitmarktwert abzuschreiben, wenn allein der Befund vorliegt, dass zwar zwei miteinander konkurrierende Werte - nämlich der Rücknahmewert und der Zweitmarktwert - existieren, es aber nicht verifizierbar ist, dass der Zweitmarktwert der zutreffendere Wert ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3; EStG § 6 Abs 2 S 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2; BewG § 11 Abs 4; BewG § 1 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 28.10.2016 (9 K 2393/14 K)