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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2017
Aktenzeichen: II R 31/15

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2015
Aktenzeichen: 3 K 823/13 Erb

Schlagzeile:

Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker

Schlagworte:

Berichtigung, Ermessen, Festsetzung, Offenbare Unrichtigkeit, Schenkungsteuer, Tenor, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:



Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker - Umfang der Wirkung eines Schenkungsteuerbescheids - Berichtigung des Tenors des FG-Urteils

1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt.

2. Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich.

AO § 44 Abs. 1
ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1
FGO § 107

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