Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2017
Aktenzeichen: VI R 43/15

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2014
Aktenzeichen: 2 K 113/14

Schlagzeile:

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Verlustfällen

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Anlaufhemmung, Antrag, Einkommensteuererklärung, Erklärungspflicht, Festsetzungsfrist, Verfahrensrecht, Verlust

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist.

2. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum.

3. Ist der Steuerpflichtige nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf seinen Antrag hin zur Einkommensteuer zu veranlagen, kommt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gemäß § 56 Satz 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst.

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3
EStG § 25 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2 Nr. 8
EStDV § 56 Satz 2

zur Suche nach Steuer-Urteilen