Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2016 |
Aktenzeichen: | X R 41/14 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.03.2014 |
Aktenzeichen: | 7 K 1037/12 |
Schlagzeile: |
Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs
Schlagworte: |
Abfindung, Ausgleichszahlung, Quasi-Splitting, Sonderausgaben, Splitting, Versorgungsausgleich, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnte im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
2. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung ist auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar.
3. Der Werbungskostenabzug einer Ausgleichszahlung ist nur insoweit möglich, bis der sozialversicherungsrechtliche Höchstausgleich erreicht wird.
4. Er ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.
EStG § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 Buchst. a, § 19, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, § 33
BGB a.F. § 1587a, § 1587b, § 1587f, § 1587o
VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 2, § 3b
SGB VI § 76
BeamtVG § 57