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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2017
Aktenzeichen: VI R 16/16

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2016
Aktenzeichen: 10 K 57/15

Schlagzeile:

Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

Schlagworte:

Fiktive Einkünfte, Gleichgestellte Person, Unterhalt, Unterhaltshöchstbetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen.

Normen:
EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3
SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 9 Abs. 1 und Abs. 2

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