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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2016
Aktenzeichen: 2 K 1180/16

Schlagzeile:

Keine Lohnsteuer-Pauschalierung bei Gehaltsumwandlung

Schlagworte:

Lohnsteuer, Arbeitslohn, Erholungsbeihilfe, Gehaltsumwandlung, Gehaltsverzicht, Internetnutzung, Lohnsteuer-Pauschalierung, Zuschuss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts und werden stattdessen Erholungsbeihilfen sowie Zuschüsse zu den Fahrtkosten und für Internetanschlüsse vereinbart, ist die Pauschalierung der auf diese Gehaltsbestandteile entfallenden Lohnsteuer nicht möglich.

Hintergrund: In vielen Fällen sind steuerfreie und steuerbegünstigte Leistungen des Arbeitgebers an die Bedingung geknüpft, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das gilt z.B. bei der Steuerbefreiung nach Paragraf 3 Nummer 33 des Einkommensteuergesetzes für Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, bei Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung.

Das FG Rheinland-Pfalz teilt die Auffassung des Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 22.05.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02). Wonach bei einer Gehaltsumwandlung der Steuervorteil nicht beansprucht werden kann.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handele es sich um einen einheitlichen Vorgang. Der Arbeitnehmer verzichte ohne betriebsbedingte Gründe nur deshalb auf einen Teil seiner Rechte aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag, weil ihm im Gegenzug Zusatzleistungen in entsprechender Höhe zugesagt würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 21/17.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 21/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2017)
Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei einer Änderung des Arbeitsvertrages (Gehaltsverzicht mit zeitgleich vereinbarten freiwilligen Zusatzleistungen; hier: zur Internetnutzung und zum Weg zur Arbeit)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2; EStG § 40 Abs 2 S 2; EStG § 42d
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 23.11.2016 (2 K 1180/16)

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