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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.05.2017
Aktenzeichen: V R 43/14, V R 7/15

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2014
Aktenzeichen: 3 K 492/13

Schlagzeile:

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Auftragsforschung

Schlagworte:

Auftragsforschung, Ermäßigter Steuersatz, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Umsatzsteuer, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

2. Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 20. März 2014 V R 4/13).

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9

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