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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2017
Aktenzeichen: IV R 14/14

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2014
Aktenzeichen: 6 K 19/13

Schlagzeile:

Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

Schlagworte:

Gewinnermittlung, Handelsschiff, Hilfsgeschäft, Investitionsphase, Tonnagebesteuerung, Zinsen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei der Feststellung eines Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a EStG handelt es sich um eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage.

2. Unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs zusammenhängende Neben- und Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzen einen besonders engen Zusammenhang voraus.

3. Kapitalanlagen stellen jedenfalls in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des (ersten) Schiffs zusammenhängen.

AO § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1
EStG § 5a

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