Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2017 |
Aktenzeichen: | VIII R 24/14 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 3993/12 G |
Schlagzeile: |
Gewerblichkeit der Einkünfte einer im Bereich der Durchführung klinischer Studien tätigen Fachkrankenschwester
Schlagworte: |
Fachkrankenschwester, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerblichkeit, Heilbehandlung, Katalogberuf, Krankengymnast, Krankenschwester, Physiotherapeut, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
1. Ob ein im Vergleich zu einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG entwickelten Maßstäben.
2. Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ist der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht ähnlich. Sie ist weder therapeutischer Natur noch weist sie einen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf.
GewStG § 2 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1