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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2017
Aktenzeichen: 8 K 1262/15 E

Schlagzeile:

Kein Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einer Stewardess

Schlagworte:

Anderer Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Flugbegleiter, Mittelpunkt der Betätigung, Stewardess, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Stewardess kann die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen

Hintergrund: Die als Flugbegleiterin tätige Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €. Dies lehnte das beklagte Finanzamt mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar; für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin geltend, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z.B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (z.B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischung, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin für einige (wenige) Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Umfang dieser Tätigkeiten lasse es jedoch nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer vorgehalten habe. Der Senat habe nicht die Überzeugung erlangt, dass die Klägerin den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich genutzt habe.
In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, insbesondere wenn man die für die Flugvorbereitung und die Nacharbeiten anfallenden Zeiträume ins Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Klägerin von über 600 Stunden setzt. Dabei hat es sich vor allem auf die Aussage eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen gestützt. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf die Arbeitszimmeraufwendungen – anders als im (hier nicht einschlägigen) Fall einer sog. Kabinenchefin – nicht zum Abzug zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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