Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2017 |
Aktenzeichen: | II R 35/15 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2014 |
Aktenzeichen: | 8 K 306/11 GrE |
Schlagzeile: |
Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang
Schlagworte: |
Anzeigepflicht, Aufstockung, Beteiligung, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG und Anzeigepflicht - Bindung des BFH an die Auslegung von Willenserklärungen - unsubstantiierte Beweisanträge - Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG
1. Ein Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er verliert grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fünf Jahren.
2. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfasst auch die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters.
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 16 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a
FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2