Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.05.2017 |
Aktenzeichen: | VIII R 54/14 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2014 |
Aktenzeichen: | 10 K 3473/12 |
Schlagzeile: |
Ermittlung des Gewinns bei der Veräußerung von jungen Aktien nach Ausübung von Bezugsrechten aus sog. Altanteilen
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Bezugsrecht, junge Aktien, Kapitaleinkünfte, Veräußerung, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer Aktie, die durch die Ausübung eines Bezugsrechts erworben wurde, das von einer vor dem 1. Januar 2009 erworbenen und bereits steuerentstrickten Aktie abgespalten wurde, sind die Anschaffungskosten des Bezugsrechts entgegen der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG 2009 nicht mit 0 €, sondern in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 4a Satz 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 4 Satz 1, § 52a Abs. 10 Satz 1 und 10, Abs. 11 Satz 4, EStG 2002 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2