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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.04.2017
Aktenzeichen: 14 K 15/17

Schlagzeile:

Subvention des Arbeitgebers beim Betrieb von Handelsschiffen ist nicht bezogen auf das Wirtschafts- oder Kalenderjahr auszulegen

Schlagworte:

Arbeitgeber, Handelsschiff, Kalenderjahr, Lohnsteuer, Lohnzahlungszeitraum, Subvention, Wirtschaftsjahr

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Subvention des Arbeitgebers beim Betrieb von Handelsschiffen nach § 41a Abs. 4 EStG erfordert, dass das Schiff tatsächlich wie im Gesetz beschrieben international eingesetzt wird.

2. Dabei kann jedenfalls nicht auf das Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgestellt werden, da die Lohnsteuer bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum ermittelt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet VI R 30/17.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 30/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2017)
Ist bei der Prüfung, ob die schiffsbezogenen Voraussetzungen des § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegen, zeitraumbezogen auf den (hier: monatlichen) Voranmeldungszeitraum oder auf das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr abzustellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 41a Abs 4 S 2; EStG § 41a Abs 4 S 1; EStG § 42d
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 27.4.2017 (14 K 15/17)

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