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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2017
Aktenzeichen: I R 11/15

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2014
Aktenzeichen: 9 K 4169/10 K,F

Schlagzeile:

Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

Schlagworte:

Aktien, Aktienoptionsprogramm, Bilanzierung, Option, Rückstellung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Aktiengesellschaft (AG) kann Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern nicht bilden, wenn die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag (hier: 10 % des Ausübungspreises) übersteigt und/oder wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt.

Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines dieser Ereignisse ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

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