Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2017 |
Aktenzeichen: | VIII R 52/13 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2013 |
Aktenzeichen: | 1 K 781/11 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, chätzung, Höchstbetrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer - Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im StVereinfG 2011 - Minderung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - Überprüfung von Schätzungen
Der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen.
Der Höchstbetrag kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177).
EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3