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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2017
Aktenzeichen: III R 32/15

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.04.2015
Aktenzeichen: 12 K 12140/13

Schlagzeile:

Kindergeldberechtigung: Feststellung der fehlenden Freizügigkeit von Unionsbürgern nur durch die Ausländerbehörden

Schlagworte:

Ausländerbehörde, Familienkasse, Freizügigkeit, Kindergeld

Wichtig für:

Familien, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit obliegt – auch hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung – allein den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten, nicht jedoch den Familienkassen.

Erst nach einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU benötigt der Unionsbürger gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, will er sich weiterhin legal in Deutschland aufhalten und Kindergeld beanspruchen.

EStG § 62 Abs. 2
FreizügG/EU § 2, § 11 Abs. 2
AEUV Art. 21 Abs. 1

Hintergrund: Bei der Gewährung von Kindergeld haben die Familienkassen die hierfür erforderliche Freizügigkeit ausländischer Unionsbürger zu unterstellen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, obliegt die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit, die den Kindergeldanspruch ausschließen kann, nur den Ausländerbehörden. Die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erhalten Kindergeld nur, wenn sie über bestimmte Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Da die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Bürgern "neuer" Mitgliedstaaten wie etwa im Fall von Bulgarien und Rumänien für eine Übergangszeit beschränkt war, war zu entscheiden, ob Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung den Kindergeldanspruch ausschließen.

Der Kläger, bulgarischer Staatsbürger, wohnt seit März 2010 mit seiner Tochter in Berlin. In seinem Antrag auf Gewährung von Kindergeld teilte er mit, er sei nicht erwerbstätig und auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland sozialversichert, sondern werde von seiner Schwiegermutter unterhalten. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und setzte Kindergeld erst ab Mai 2012 fest, nachdem der Kläger eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten hatte.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil das Freizügigkeitsrecht des Klägers im Hinblick auf den Kindergeldanspruch nicht unterstellt werden könne.

Der BFH gab dagegen der Klage statt. Er entschied, dass bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen unabhängig von der für sie bis zum 31. Dezember 2013 eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ein allein aus der Unionsbürgerschaft folgendes Freizügigkeitsrecht zusteht. Dieses Recht entfällt nur durch eine Feststellung der fehlenden Freizügigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde (§ 5 Abs. 5, § 6 und § 7 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern). Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit besteht zudem auch nach deutschem Recht nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Empfänger von Dienstleistungen, Familienangehörige usw. Die förmliche Feststellung der fehlenden Freizügigkeit obliegt dabei allein den Ausländerbehörden.

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