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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.06.2017
Aktenzeichen: 3 K 3278/14

Schlagzeile:

Aufwendungen für das Vorhalten einer Wohnung am (künftigen) Beschäftigungsort sind als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Beschäftigungsort, Werbungskosten, Wohnung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung sind als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 1/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2018)
Sind Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 1.6.2017 (3 K 3278/14)

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