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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.06.2017
Aktenzeichen: III B 144/16

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.08.2016
Aktenzeichen: 4 K 212/15 E,G,U

Schlagzeile:

Tatsächliche Verständigung; Subsidiarität der Feststellungsklage - Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsakts

Schlagworte:

Einspruch, Feststellungsklage, Tatsächliche Verständigung, Verwaltungsakt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft.

2. Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO dar.

3. Hat der Steuerpflichtige die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten Festsetzungs- und Feststellungsbescheide mangels Einlegung eines Einspruchs bestandskräftig werden lassen, ist bei einer auf Feststellung der Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung gerichteten Klage auch dann die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachten, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Verständigung mit einem Einspruch angreift und das Finanzamt diesen als unzulässig verwirft.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 41, § 44, § 47
AO § 118, § 347, § 366

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