Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.08.2017 |
Aktenzeichen: | V R 3/16 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.12.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 1070/13 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Biogasanlage
Schlagworte: |
Biogas, Biogasanlage, Biomasse, Land- und Forstwirtschaft, Umsatzsteuer, Verfahrensmangel
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
1. Übergibt ein Landwirt dem Betreiber einer Biogasanlage aufgrund einer zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung Biomasse, die im Eigentum des Landwirts verbleibt und lediglich zur Gewinnung von Biogas genutzt wird, so erfüllt die Rückgabe der verbleibenden Pflanzenreste an den Landwirt mangels einer Zuwendung nicht die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.
2. Steht von vornherein fest, dass der Abnehmer einen Teil der übergebenen Biomasse wieder zurückgeben muss, beschränkt sich der wesentliche wirtschaftliche Zweck der Lieferung auf das dem Abnehmer nach dem Inhalt der Leistungsvereinbarungen verbleibende Biogas.
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
UStG § 3 Abs. 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5
MwStSystRL Art. 14, Art. 15, Art. 16
Der BFH geht auch auf den folgenden Aspekt ein:
- Abweichende rechtliche Würdigung kein Verfahrensmangel