Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.07.2017 |
Aktenzeichen: | VI R 59/15 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 233/14 |
Schlagzeile: |
Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Fremdvergleich, Gesamtwürdigung, Nutzungsberechtigung, Unterhalt, Wirtschaftsüberlassungsvertrag
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein.
2. Sind einzelne Regelungen in einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nach Fremdvergleichsgrundsätzen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dem gesamten Wirtschaftsüberlassungsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen.
3. Eine solche Rechtsfolge darf nur gezogen werden, wenn der dem Fremdvergleich nicht standhaltenden vertraglichen Regelung ein derartiges Gewicht zukommt, dass dies unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse die Nichtanerkennung des gesamten Vertragsverhältnisses rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn anzunehmen ist, dass die in dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag vereinbarten Leistungen des Nutzungsberechtigten insgesamt private Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen an den Überlassenden darstellen.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
EStG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, § 12 Nr. 2
Der BFH geht auch auf den folgenden Aspekt ein:
- Gesamtwürdigung von Verträgen durch das Finanzgericht