Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.11.2016 |
Aktenzeichen: | 11 K 3115/14 E |
Schlagzeile: |
Bei verbilligter Wohnungsvermietung ist ggf. ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Abschreibung, Einbauküche, Gewinnaufschlag, Möblierungszuschlag, Ortsübliche Miete, Trockner, Verbilligte Vermietung, Vermietung, Waschmaschine
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Bei der Mitvermietung von Einbauküche, Waschmaschine und Trockner ist im Hinblick auf die 66 %-Grenze die ortsübliche Miete für nicht möblierte Wohnungen als Vergleichsmaßstab um einen Möblierungszuschlag in Höhe der monatlichen Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4 % zu erhöhen.
Hintergrund: Beträgt die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Warmmiete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung, gilt die Vermietung als vollentgeltlich. Die Aufwendungen können dann in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: IX R 14/17.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 14/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2017)
Verbilligte Vermietung einer Wohnung - Hier zur Frage zum Ansatz und zur Ermittlung des Möblierungszuschlags bei § 21 Abs. 2 EStG.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 3.11.2016 (11 K 3115/14 E)