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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.07.2017
Aktenzeichen: VII R 29/16

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2016
Aktenzeichen: 4 K 13/16

Schlagzeile:

Festsetzung der Milchabgabe ist auch nach dem 31. März 2015 rechtmäßig

Schlagworte:

Milchabgabe, Milchquote, Rechtssicherheit, Referenzmenge, Überlieferung, Überschussabgabe, Verhältnismäßigkeit

Wichtig für:

Land- und Forstwirte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015

1. Durch Überlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandene Milchabgabe (sog. Überschussabgabe) durfte auch nach dessen Ablauf und dem damit einhergehenden Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden.

2. Sog. interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der Union sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner.

3. Die Erhebung der im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandenen Überschussabgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 79
VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 230
VO (EG) Nr. 1788/2003
VO (EG) Nr. 595/2004
AO § 167 Abs. 1, § 168
MilchQuotV § 40 Abs. 3, § 40 Abs. 4

Hintergrund: Milcherzeuger bleiben zur Zahlung der Milchabgabe für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 verpflichtet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) erlaubten seit 1984 den Milcherzeugern nur Lieferungen im Rahmen einer für jeden Erzeuger festgelegten Menge (Referenzmenge) und sahen für darüber hinausgehende Milchlieferungen die Erhebung einer Abgabe vor. Diese Vorschriften wurden mit dem Ende des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015 am 31. März 2015 aufgehoben.

Soweit aufgrund des Überschreitens der Referenzmenge in diesem Milchwirtschaftsjahr eine Abgabe festgesetzt wurde, hat eine große Anzahl deutscher Milcherzeuger Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide mit der Begründung eingelegt, dass es mit der Aufhebung der unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften ab dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe mehr gebe. Klagen von Milcherzeugern gegen die Milchabgabenbescheide hatte das Finanzgericht (FG) Hamburg im September 2016 abgewiesen.

Die Rechtsauffassung des FG hat der BFH nunmehr bestätigt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften könnten gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben. So verhalte es sich mit den Milchabgabevorschriften der EU, deren verschiedene Fassungen stets nur für bestimmte Milchwirtschaftsjahre gegolten hätten. Entscheidend sei somit, ob die unionsrechtlichen Vorschriften im Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 anwendbar gewesen seien. Da dies der Fall sei, könne die Milchabgabe auch noch nach dem 31. März 2015 festgesetzt werden.

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