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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2017
Aktenzeichen: XI R 37/14

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2014
Aktenzeichen: 15 K 798/11 U

Schlagzeile:

Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers

Schlagworte:

Berufspokerspieler, Dienstleistung, Entgelt, Leistungsaustausch, Poker, Pokerspieler, Preisgeld, Spielgewinn, Steuerbarkeit, Umsatzsteuer, Unternehmereigenschaft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein "Berufspokerspieler" erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

2. Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1

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