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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.12.2016
Aktenzeichen: 5 K 1145/16 U

Schlagzeile:

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Pflanzenlieferungen

Schlagworte:

einheitliche sonstige Leistung, ermäßigter Mehrwertsteuersatz, Nebenleistung, Pflanzenlieferung, Regelsteuersatz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Das Liefern von Pflanzen und das Einpflanzen bildet regelmäßig keine untrennbare wirtschaftliche Einheit, vielmehr können diese Leistungen getrennt voneinander durchgeführt werden. Nur wenn der Unternehmer neben der Pflanzenlieferung weitere Dienstleistungen erbringt (z.B. Planungsleistungen, Grabpflegeleistungen), die das Lieferungselement qualitativ überwiegen und der Gesamtleistung das Gepräge geben, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: V R 22/17.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, V R 22/17 (Aufnahme in die Datenbank am 18.8.2017)
Stellt eine Pflanzenlieferung eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende selbständige Leistung oder eine unselbständige Nebenleistung zu dem den Regelsteuersatz unterliegenden Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen dar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 12 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 1.12.2016 (5 K 1145/16 U)

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