Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2017 |
Aktenzeichen: | II R 33/15 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.04.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 900/13 Erb |
Schlagzeile: |
Kein Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit bei einem nach dem Erbfall aufgetretenen Gebäudeschaden
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Gebäude, Gebäudeschaden, Grundstück, Nachlassverbindlichkeit, Reparatur
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Norm:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1