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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2017
Aktenzeichen: XI R 15/15

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2015
Aktenzeichen: 2 K 3593/11

Schlagzeile:

Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht

Schlagworte:

Auskunftsverweigerungsrecht, Bundeszentralamt für Steuern, Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Zusammenfassende Meldung

Wichtig für:

Rechtsanwälte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.

UStG § 3a Abs. 2, § 18a Abs. 2, 4, 7 und 11, § 18b Satz 1 Nr. 2, Satz 3, § 27a Abs. 1 Satz 1
AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3, § 118
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 43a
BORA § 2
MwStSystRL Art. 43 Nr. 1 und 2, Art. 44, 196, 250, 261, 262 Buchst. c, Art. 264 Abs. 1 Buchst. b und d
Richtlinie 2008/8/EG
MwSt-DVO Art. 18, 19
VO Nr. 1798/2003 Art. 22, 24, 41 Abs. 1
AEUV Art. 56
GG Art. 12

Hintergrund: Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.

Im Urteilsfall erbrachte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH folgte dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 der Abgabenordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse. Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der USt-IdNr gegenüber der Klägerin in deren Offenlegung in Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten --und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten-- System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18a des Umsatzsteuergesetzes nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte deshalb offenbleiben.

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