Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2017 |
Aktenzeichen: | IV R 50/15 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.10.2015 |
Aktenzeichen: | 16 K 10021/14 |
Schlagzeile: |
Überschreitung privater Vermögensverwaltung bei Ankauf, Vermietung und Verkauf von unbeweglichen Wirtschaftsgütern
Schlagworte: |
Gewerbebetrieb, Haltefrist, Offenbare Unrichtigkeit, Private Vermögensverwaltung, Revision, Revisionszulassung, unbewegliches Wirtschaftsgut, Veräußerung, Verklammerung, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist - Nachholung einer Revisionszulassung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit
1. Die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, ist nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter.
2. Eine Verklammerung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die (beweglichen oder unbeweglichen) Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind.
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3
ErbbauRG § 12 Abs. 1, Abs. 3
FGO § 107 Abs. 1