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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2016
Aktenzeichen: 4 K 1218/14

Schlagzeile:

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sponsoring von Motorsportlern

Schlagworte:

Abzugsverbot, Betriebsausgaben, Darlehenszinsen, Motorsport, private Lebensführung, Schuldzinsen, Sponsoring

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Aufwendungen aus Sponsoring-Verträgen mit zwei Motorsport-Rennfahrern sind im Streitfall als Kosten der privaten Lebensführung einzustufen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig. In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 28/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2018)
Sind Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen? Unterliegen die Aufwendungen im Falle der Anerkennung als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4; EStG § 18 Abs 1 Nr 1; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 7
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 19.5.2016 (4 K 1218/14)

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