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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2017
Aktenzeichen: IX R 32/16

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2015
Aktenzeichen: 10 K 2700/14

Schlagzeile:

Veranlassung der Kosten bei Dauertestamentsvollstreckung durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Schlagworte:

Aufteilung, Dauertestamentsvollstreckung, Testamentsvollstreckung, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

1. Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.

2. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst.

3. Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an.

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1
BGB § 2209, § 2216 Abs. 1

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