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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2017
Aktenzeichen: VI R 31/16

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2016
Aktenzeichen: 1 K 3229/14

Schlagzeile:

Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Schlagworte:

Beschäftigungsort, Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Hauptwohnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.

2. Die Hauptwohnung ist i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1

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