Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2017 |
Aktenzeichen: | VI R 31/16 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2016 |
Aktenzeichen: | 1 K 3229/14 |
Schlagzeile: |
Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort
Schlagworte: |
Beschäftigungsort, Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Hauptwohnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.
2. Die Hauptwohnung ist i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1