Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.11.2017 |
Aktenzeichen: | VI R 44/16 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.03.2016 |
Aktenzeichen: | 9 K 2928/13 |
Schlagzeile: |
Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags bei späterer Investition im Sonderbetriebsvermögen
Schlagworte: |
Bilanzierung, Gesamthandsvermögen, Hinzurechnung, Investitionsabzugsbetrag, Personengesellschaft, Rückgängigmachung, Sonderbetriebsvermögen
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Eine begünstigte Investition i.S. des § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.
2. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.
EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g