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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2018
Aktenzeichen: 12 K 2324/17

Schlagzeile:

Bauträger haben bei Rückabwicklung von Bauträgerfällen Anspruch auf Erstattungszinsen

Schlagworte:

Bauträger, Erstattungszinsen, Rückabwicklung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Bauträger

Kurzkommentar:

Bauträger haben bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen Anspruch auf Erstattungszinsen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg zu Gunsten eines Bauträgers entschieden. Der Klage lag der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde. Gegenstand des Urteils war die Frage, ob das Finanzamt (FA) wegen eines von ihm behaupteten späteren Zinslaufs Erstattungszinsen mit 0 € festsetzen durfte.

Das Finanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin, dass sich ein aus der geänderten Steuerfestsetzung ergebender Steuererstattungsanspruch vom FA nach Maßgabe des § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu verzinsen sei. Danach beginne der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Entgegen der Auffassung des FA liege kein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2a AO vor.

Hintergrund: Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (umsatzsteuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Für diese Bauleistungen führte die Klägerin zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das beklagte Finanzamt (FA) ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das FA abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Im Übrigen lehnte das FA eine Änderung und Erstattung der Umsatzsteuer ab.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

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