Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2018 |
Aktenzeichen: | 7 K 1007/17 E,F |
Schlagzeile: |
Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand
Schlagworte: |
Ausbildung, Ausland, Auslandssemester, Auslandsstudium, Doppelte Haushaltsführung, Erstausbildung, Fortbildung, Hausstand, Praktikum, Semester, Unterkunft, Verpflegung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält.
Im Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin habe während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 3/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Kann eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin (abgeschlossene Erstausbildung) für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, da sie im Ausland jeweils erste Tätigkeitsstätten --Bildungseinrichtungen i.S. von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung-- begründet?
In welcher Höhe sind Leistungen nach dem BAföG auf als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachte Ausbildungskosten anzurechnen (allgemeiner Lebensunterhalt, Darlehen)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 4 S 8; EStG § 9 Abs 4 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 3c; BAföG § 11
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.1.2018 (7 K 1007/17 E,F)