Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2017 |
Aktenzeichen: | 3 K 2547/16 |
Schlagzeile: |
Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
Schlagworte: |
1 %-Regelung, Arbeitslohn, Barlohnumwandlung, Betriebsausgaben, Dienstwagen, Ehegatte, Ein-Prozent-Regelung, Fremdvergleich, Geldwerter Vorteil, Geringfügige Beschäftigung, Gestaltungsmissbrauch, Mindestlohn, Minijob, Verträge mit Angehörigen
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Familien
Kurzkommentar: |
Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln für den Fall einer sog. Barlohnumwandlung entschieden.
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1% des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.
Der 3. Senat gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.
Hinweis: Das FG Köln hat zwar einen Gestaltungsmissbrauch verneint. Es ist jedoch Vorsicht geboten, insbesondere im Hinblick auf den Mindestlohn.
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.
In der Datenbank des finden sich hierzu folgende Informationen:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 44/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2018)
Sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird und diesem damit auch eine freie und unbegrenzte (private) Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung ermöglicht wird?
Entsprechen Inhalt und Durchführung des Arbeitsvertrags noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15 Abs 1 Nr 1; EStG § 4 Abs 4; EStG § 12 Nr 1; EStG § 12 Nr 2; AO § 42
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 27.9.2017 (3 K 2547/16)