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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2018
Aktenzeichen: 13 K 3024/17 E

Schlagzeile:

Kosten für einen Zivilprozess nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Existenzgrundlage, Kindesentführung, Umgangsrecht, Zivilprozess

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Beteiligten stritten um die Abzugsfähigkeit von Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 Prozesskosten i. H. v. ca. 20.600 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und berief sich darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage. Er machte geltend, dass die Prozesskosten dadurch entstanden seien, dass seine frühere Ehefrau die gemeinsame, im Streitjahr zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens und unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) verfassungskonform auszulegen sei. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage. Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis.

Im Streitfall sei die (immaterielle) Existenzgrundlage des Klägers ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet. Der Prozess sei für den Kläger die einzige (legale) Möglichkeit gewesen, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.

In dem Verfahren 13 K 3024/17 E wurde mit Datum vom 9. Mai 2018 Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf eingelegt. Diese wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/18 geführt.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 15/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2018)
Sind Aufwendungen für die Führung eines den Kernbereich des menschlichen Lebens berührenden Rechtsstreits (im Rahmen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung) über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind und über die Rückkehr des von der Mutter ins Ausland entführten Kindes nach Deutschland als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 2 S 4
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.3.2018 (13 K 3024/17 E)

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