Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2017 |
Aktenzeichen: | XI R 4/16 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.06.2015 |
Aktenzeichen: | 16 K 53/15 |
Schlagzeile: |
Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
Schlagworte: |
Margenbesteuerung, Reisevorleistungen, Umsatzsteuer, Unionsrecht
Wichtig für: |
Reisebüros
Kurzkommentar: |
Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.
Normen:
UStG § 3a, § 13b, § 25 Abs. 1
MwStSystRL Art. 306 ff.