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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2018
Aktenzeichen: 2 K 1198/15

Schlagzeile:

Unentgeltliche Gestellung einer Gemeinschaftsunterkunft als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Doppelte Haushaltsführung, Geldwerter Vorteil, Gemeinschaftsunterkunft, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine vom Arbeitgeber bereitgestellte, aber vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Der versteuerte geldwerte Vorteil ist nicht als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig. In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 5/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Ist eine vom Arbeitgeber bereitgestellte, aber vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft ein geldwerter Vorteil und ist dieser versteuerte geldwerte Vorteil als allgemeine Werbungskosten (Ansatz der Kosten für die arbeitstäglichen Fahrten; keine doppelte Haushaltsführung?) abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 8; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; BBesG § 39 Abs 2 S 1
Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes , Entscheidung vom 31.1.2018 (2 K 1198/15)

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