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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2018
Aktenzeichen: VIII R 20/14

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2014
Aktenzeichen: 4 K 456/12

Schlagzeile:

Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) a.F.

Schlagworte:

Adressat, einheitliche Feststellung, Feststellungsbescheid, Gesonderte Feststellung, Gewinnfeststellung, Inhaltsadressat, Investmentsteuer, Performance Fee, Sondervermögen, Spezial-Sondervermögen, Werbungskosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.

InvStG a.F. § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

Hinweis:
Der BFH geht auch auf folgende Aspekte ein:
- Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids
- "Performance Fee" als mittelbare Werbungskosten i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG

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