Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2018 |
Aktenzeichen: | VIII R 20/14 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 456/12 |
Schlagzeile: |
Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) a.F.
Schlagworte: |
Adressat, einheitliche Feststellung, Feststellungsbescheid, Gesonderte Feststellung, Gewinnfeststellung, Inhaltsadressat, Investmentsteuer, Performance Fee, Sondervermögen, Spezial-Sondervermögen, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.
InvStG a.F. § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2
Hinweis:
Der BFH geht auch auf folgende Aspekte ein:
- Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids
- "Performance Fee" als mittelbare Werbungskosten i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG