Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 3127/15 E |
Schlagzeile: |
Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Ausfall eines vom Gesellschafter gewährten Darlehens
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Forderungsverzicht, Kapitalvermögen, Nachträgliche Anschaffungskosten, Veräußerung, Verlust, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Ein Forderungsverzicht ist einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gleichzustellen. Verzichtet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter auf sein (Gesellschafter-) Darlehen, das nicht als Finanzplandarlehen zu qualifizieren ist, kann der Verlust daher bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Infos:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 9/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2018)
Ausgangspunkt ist das (ursprüngliche) Begehren auf Erhöhung des Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG - Zur Frage der Subsidiarität zwischen den Einkünften nach § 17 EStG und § 20 EStG, wenn eine Berücksichtigung des Verlusts eines Darlehens, das vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Gesellschaft gegeben wurde, als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Berechnung eines Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG wegen der dortigen Rechtsgrundsätze (keine eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahme) verneint, dafür aber vom Finanzgericht bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG bejaht wird.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 17; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 S 2; EStG § 20 Abs 8
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 12.3.2018 (2 K 3127/15 E)