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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2018
Aktenzeichen: VI R 17/16

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2016
Aktenzeichen: 1 K 1191/12

Schlagzeile:

Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

Schlagworte:

Arbeitslohn, Auszahlungsphase, Bindung, Freistellungsphase, Fremd-Geschäftsführer, Gehaltsumwandlung, Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführer, Lohnzufluss, Ruhestand, Verlustfeststellungsbescheid, Vorzeitiger Ruhestand, Wertguthabenvereinbarung, Zufluss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten

1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn.

2. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (entgegen BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.).

EStG § 10d Abs. 4 Satz 4, § 10d Abs. 4 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38a Abs. 1 Satz 2
FGO § 40 Abs. 2, § 57, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Satz 1, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1, § 122 Abs. 1, § 127
SGB IV § 7e Abs. 1, § 7e Abs. 2

Hintergrund: Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) zudem entschieden hat, gilt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.

Im Streitfall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Klägers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Nach seinem Urteil unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger habe von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften im Streitjahr auch nicht verfügen können. Die Wertguthabenvereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr habe der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies nach dem Urteil des BFH auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.

Hinweis:
Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung auch mit der Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid.

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