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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2018
Aktenzeichen: 5 K 2508/17

Schlagzeile:

Privater Weiterverkauf von Veranstaltungstickets ist nicht zu versteuern

Schlagworte:

Kapitalvermögen, Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulationsgeschäft, Ticket, Veranstaltungsticket, Weiterverkauf, Wertpapier

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei Veranstaltungstickets (im Streitfall: Champions-League-Finalkarten) handelt es sich um Wertpapiere, die seit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 23 EStG (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte) unterfallen.

Der Verkauf auch von keinem Tatbestand des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) erfasst.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 10/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Fällt das Weiterverkaufen von Veranstaltungstickets in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (im konkreten Fall handelt es sich um zwei Tickets für das Finale der UEFA-Champions League 2015 in Berlin)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 22 Nr 2; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 2.3.2018 (5 K 2508/17)

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