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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2017
Aktenzeichen: 9 K 3847/15 K,F

Schlagzeile:

Keine Verrechnung von Verlusten aus dem Schulschwimmen durch eine kommunale GmbH

Schlagworte:

Dauerverlust, Hoheitsbetrieb, Juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaftsteuer, Querverbund, Verdeckte Gewinnausschüttung, Verlust

Wichtig für:

Kommunen, Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine kommunale GmbH darf Verluste aus dem Schulschwimmen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Bereichen verrechnen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Stadt ist, ist die Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung, die Entwässerung sowie der Betrieb von Bädern. Neben dem öffentlichen Badebetrieb stellte sie die Bäder auch der Stadt zur Verfügung, um den Schülern der kommunalen Schulen Schwimmunterricht zu erteilen. Die hierfür entstandenen anteiligen Kosten überstiegen das von der Stadt gezahlte Entgelt.

Das Finanzamt ordnete den Bereich des Schulschwimmens einer eigenen Sparte im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG zu, während sie alle anderen Tätigkeiten in einer anderen Sparte (Versorgung) erfasste. Dies hatte zur Folge, dass die Verluste nicht mit den Gewinnen aus den anderen Tätigkeiten verrechenbar waren. Hiergegen wandte die Klägerin ein, das Schulschwimmen sei nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, weil die Bäder allgemein zugänglich seien und sie damit am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Bei den Verlusten aus dem Schulschwimmen handele es sich um Dauerverluste im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG, denn Alleingesellschafterin der Klägerin sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts und Schwimmbäder würden nach allgemeiner Meinung aus gesundheitspolitischen Gründen betrieben. Der Bäderbetrieb erfülle auch die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil die Klägerin nicht aus eigenem Gewinnstreben heraus, sondern nur im Interesse ihrer Gesellschafterin zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit bereit sei. Würde die Stadt das Schulschwimmen ohne Zwischenschaltung der Klägerin durchführen, handelte es sich hierbei um einen Hoheitsbetrieb. Da für die Zuordnung zu den einzelnen Sparten im Sinne des § 8 Abs. 9 KStG auf die einzelne Tätigkeit und nicht auf die gesamte Einrichtung (Bad) abzustellen sei, komme es nicht darauf an, ob die Bäder vorrangig für das Schulschwimmen oder für den öffentlichen Badebetrieb unterhalten werden. Diese Betrachtungsweise entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, die Verrechnung von Dauerverlusten kommunaler Eigengesellschaften einzuschränken.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, I R 50/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2017)
Verlustnutzung im steuerlichen Querverbund
Können die Verluste, die durch das Schulschwimmen in einem von einer städtischen Eigengesellschaft betriebenen Schwimmbad verursacht werden, mit den Gewinnen der städtischen Eigengesellschaft aus dem Versorgungsbetrieb verrechnet werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8 Abs 9 S 1 Nr 1; KStG § 8 Abs 7 S 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 26.4.2017 (9 K 3847/15 K,F)

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