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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2017
Aktenzeichen: 14 K 1918/17

Schlagzeile:

Keine Tarifermäßigung für Aufstockungsbeträge zum staatlichen Transferkurzarbeitergeld

Schlagworte:

Aufstockung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Tarifermäßigung, Transfer-Gesellschaft, Transferkurzarbeitergeld

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds, die von einer Transfer-Gesellschaft gezahlt werden, sind keine Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und auch keine Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.

Eine Tarifermäßigung ist nicht zu gewähren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 4/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2018)
Sind Aufstockungsbeträge zum staatlichen Transferkurzarbeitergeld, die von einer Transfer-Gesellschaft gezahlt werden, als außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu behandeln, wenn der ehemalige Arbeitnehmer beschäftigungslos bei dieser Transfer-Gesellschaft befristet angestellt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
SGB 3 § 111; EStG § 19; EStG § 34 Abs 2 Nr 2; EStG § 24 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 6.12.2017 (14 K 1918/17)

Hinweis: Das FG Münster (Urteil vom 15.11.2017, Az: 7 K 2635/16 E) hat hingegen die Tarifermäßigung gewährt (BFH-Az: IX R 44/17).

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