Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2018 |
Aktenzeichen: | I R 46/16 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.06.2016 |
Aktenzeichen: | 6 K 236/13 |
Schlagzeile: |
Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsabrede
Schlagworte: |
Besserungsabrede, Darlehen, Forderungsverzicht, Kapitalgesellschaft, Umwandlungssteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung, Verschmelzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Wird eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schwesterkapitalgesellschaft mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem "Wiederaufleben" der Forderungen verschmolzen, so kann die beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Passivierungspflicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu korrigieren sein.
2. Weder umwandlungssteuerrechtliche Sonderregelungen noch der ursprünglich betriebliche Charakter der Darlehensverbindlichkeiten bei der übertragenden Körperschaft stehen der Annahme einer vGA entgegen.
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
BGB § 158 Abs. 2, § 397 Abs. 1
UmwStG 1995 § 11, § 12