Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2018 |
Aktenzeichen: | XI R 21/16 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.05.2016 |
Aktenzeichen: | 11 K 10290/15 |
Schlagzeile: |
Keine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen um Verluste aus Folgeverkäufen
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Nebenleistung, Tauschumsatz, Umsatzsteuer, Vereinfachungsregelung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten.
2. Bei der Vereinfachungsregelung des Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE handelt es sich um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.
UStG § 3 Abs. 12 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2