Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2018 |
Aktenzeichen: | IV R 38/15 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.07.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 1414/12 |
Schlagzeile: |
Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft
Schlagworte: |
atypisch stille Gesellschaft, Auslegung, Betriebsvermögen, Eigenes Vermögen, Handelsgewerbe, Klageschrift, Stille Gesellschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2
UmwStG § 24
HGB § 230
Hinweis:
Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung auch mit der Auslegung einer Klageschrift.